Schadensersatzansprüche durch Nachweis für Ihre Versicherung
Welche elektrischen Betriebsmittel müssen geprüft werden?
Laut §2 (1) der DGUV Vorschrift 3 sind “elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.”
Beispiele für ortsveränderliche Betriebsmittel:
Büro-Geräte: Computer, Monitore, Drucker
Elektrische Werkzeuge und Maschinen: Bohrmaschinen, Stichsägen, Kabeltrommeln